Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19151 A/2015
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2015/07/0007
Entscheidungsdatum
25.06.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0123 E 11. März 1999 RS 1
Stammrechtssatz
Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 WRG 1959 kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde (Hinweis E 26. Mai 1998, 97/07/0060), während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist.Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach Paragraph 138, WRG 1959 kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde (Hinweis E 26. Mai 1998, 97/07/0060), während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher
Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht
VwRallg6/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070007.J01
Im RIS seit
21.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2015070007_20150625J01