Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2009/07/0014
Entscheidungsdatum
30.09.2010
Index
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0089 B 6. August 1998 RS 1
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Der Erwerber eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft hat keinen Rechtsanspruch auf die agrarbehördliche Genehmigung seines Erwerbes. Eine solche Genehmigung ist im Gesetz nicht vorgesehen, ihre Erteilung oder Verweigerung ist auf die Gültigkeit des zugrundeliegenden Erwerbsaktes insofern ohne jeden Einfluß, als die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes über walzende Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft allein von der agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteile iSd § 33 Abs 8 Vlbg FlVfLG 1979 abhängt (Hinweis B 28.2.1996, 91/07/0060).Der Erwerber eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft hat keinen Rechtsanspruch auf die agrarbehördliche Genehmigung seines Erwerbes. Eine solche Genehmigung ist im Gesetz nicht vorgesehen, ihre Erteilung oder Verweigerung ist auf die Gültigkeit des zugrundeliegenden Erwerbsaktes insofern ohne jeden Einfluß, als die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes über walzende Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft allein von der agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteile iSd Paragraph 33, Absatz 8, Vlbg FlVfLG 1979 abhängt (Hinweis B 28.2.1996, 91/07/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070014.X01
Im RIS seit
28.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010
Dokumentnummer
JWR_2009070014_20100930X01