Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1998

Geschäftszahl

98/07/0089

Rechtssatz

Der Erwerber eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft hat keinen Rechtsanspruch auf die agrarbehördliche Genehmigung seines Erwerbes. Eine solche Genehmigung ist im Gesetz nicht vorgesehen, ihre Erteilung oder Verweigerung ist auf die Gültigkeit des zugrundeliegenden Erwerbsaktes insofern ohne jeden Einfluß, als die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes über walzende Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft allein von der agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteile iSd Paragraph 33, Absatz 8, Vlbg FlVfLG 1979 abhängt (Hinweis B 28.2.1996, 91/07/0060).