Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2009/05/0269
Entscheidungsdatum
11.12.2012
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/05/0271 E 11. Dezember 2012
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0105 E 12. Juni 2012 RS 8
Stammrechtssatz
Wenn der Nachbar meint, dass seine Einwendungen im gewerberechtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß behandelt worden seien, ist er darauf zu verweisen, dass es nach § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 allein entscheidend ist, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung "bedürfen".Wenn der Nachbar meint, dass seine Einwendungen im gewerberechtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß behandelt worden seien, ist er darauf zu verweisen, dass es nach Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 allein entscheidend ist, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung "bedürfen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050269.X01
Im RIS seit
28.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2009050269_20121211X01