Verwaltungsgerichtshof
11.12.2012
2009/05/0269
GRS wie 2009/05/0105 E 12. Juni 2012 RS 8
Wenn der Nachbar meint, dass seine Einwendungen im gewerberechtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß behandelt worden seien, ist er darauf zu verweisen, dass es nach Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 allein entscheidend ist, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung "bedürfen".
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/05/0271 E 11. Dezember 2012