Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2012

Geschäftszahl

2009/05/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0105 E 12. Juni 2012 RS 8

Stammrechtssatz

Wenn der Nachbar meint, dass seine Einwendungen im gewerberechtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß behandelt worden seien, ist er darauf zu verweisen, dass es nach Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 allein entscheidend ist, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung "bedürfen".

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/05/0271 E 11. Dezember 2012