Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

2009/05/0105

Rechtssatz

Wenn der Nachbar meint, dass seine Einwendungen im gewerberechtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß behandelt worden seien, ist er darauf zu verweisen, dass es nach Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 allein entscheidend ist, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung "bedürfen".