Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2009/05/0105
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0216 E 19. September 2006 VwSlg 17005 A/2006 RS 1
Stammrechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 kommt es nicht darauf an, dass und ob Identität des Verfahrensgegenstandes im Baurechtsverfahren mit einem gleichzeitig durchgeführten gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren besteht. Entscheidend ist allein, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung BEDÜRFEN.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 1994 kommt es nicht darauf an, dass und ob Identität des Verfahrensgegenstandes im Baurechtsverfahren mit einem gleichzeitig durchgeführten gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren besteht. Entscheidend ist allein, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung BEDÜRFEN.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050105.X07
Im RIS seit
27.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2009050105_20120612X07