Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

2009/05/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0216 E 19. September 2006 VwSlg 17005 A/2006 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 1994 kommt es nicht darauf an, dass und ob Identität des Verfahrensgegenstandes im Baurechtsverfahren mit einem gleichzeitig durchgeführten gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren besteht. Entscheidend ist allein, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung BEDÜRFEN.