Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/01/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/01/0059

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Einbürgerungswerber vermag nicht darzutun, dass er nach Beendigung des ihn betreffenden Asylverfahrens am 18. Juli 2002 bis zur (unbestrittenen) Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung ihm gegenüber am 22. Dezember 2003 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen den Einbürgerungswerber nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009010059.X03

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2009010059_20110920X03

Rechtssatz für 2010/01/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/01/0020

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/01/0059 E 20. September 2011 RS 3 (hier Beendigung des Asylverfahrens am 2. August 2001; Ausstellung der Niederlassungsbewilligung am 3. August 2003)

Stammrechtssatz

Der Einbürgerungswerber vermag nicht darzutun, dass er nach Beendigung des ihn betreffenden Asylverfahrens am 18. Juli 2002 bis zur (unbestrittenen) Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung ihm gegenüber am 22. Dezember 2003 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen den Einbürgerungswerber nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010010020.X02

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2010010020_20110920X02

Rechtssatz für 2013/01/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/01/0137

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/01/0059 E 20. September 2011 RS 3 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Einbürgerungswerber vermag nicht darzutun, dass er nach Beendigung des ihn betreffenden Asylverfahrens am 18. Juli 2002 bis zur (unbestrittenen) Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung ihm gegenüber am 22. Dezember 2003 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen den Einbürgerungswerber nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010137.X04

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013010137_20131024X04