Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/01/0020
Entscheidungsdatum
20.09.2011
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/01/0059 E 20. September 2011 RS 3
(hier Beendigung des Asylverfahrens am 2. August 2001; Ausstellung
der Niederlassungsbewilligung am 3. August 2003)
Stammrechtssatz
Der Einbürgerungswerber vermag nicht darzutun, dass er nach Beendigung des ihn betreffenden Asylverfahrens am 18. Juli 2002 bis zur (unbestrittenen) Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung ihm gegenüber am 22. Dezember 2003 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen den Einbürgerungswerber nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010010020.X02
Im RIS seit
31.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
JWR_2010010020_20110920X02