Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Geschäftszahl

2010/01/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/01/0059 E 20. September 2011 RS 3

(hier Beendigung des Asylverfahrens am 2. August 2001; Ausstellung der Niederlassungsbewilligung am 3. August 2003)

Stammrechtssatz

Der Einbürgerungswerber vermag nicht darzutun, dass er nach Beendigung des ihn betreffenden Asylverfahrens am 18. Juli 2002 bis zur (unbestrittenen) Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung ihm gegenüber am 22. Dezember 2003 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen den Einbürgerungswerber nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen.