Verwaltungsgerichtshof
20.09.2011
2009/01/0059
Der Einbürgerungswerber vermag nicht darzutun, dass er nach Beendigung des ihn betreffenden Asylverfahrens am 18. Juli 2002 bis zur (unbestrittenen) Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung ihm gegenüber am 22. Dezember 2003 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen den Einbürgerungswerber nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen.