Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/01/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18360 A/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/01/0036

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/01/0052 E 11. Oktober 2012

Rechtssatz

Die Ansicht, Paragraph 20, Absatz 2, NAG sei auf "verspätet", aber noch innerhalb der Frist des Paragraph 24, Absatz 2, NAG gestellte Verlängerungsanträge nicht anzuwenden, weshalb ein solcher Antrag erst wieder nach Antragstellung, nicht aber rückwirkend einen rechtmäßigen Aufenthalt verschaffe, entspricht ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Bestimmungen nicht dem Gesetz. Paragraph 20, Absatz 2, NAG spricht nämlich nur von der Gültigkeitsdauer "eines verlängerten Aufenthaltstitels", ohne dabei zu unterscheiden, ob ein solcher aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages (Paragraph 24, Absatz eins, NAG) ausgestellt wird oder aufgrund eines Antrages, der spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde und daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG als Verlängerungsantrag gilt vergleiche insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2008, Zl. 2006/09/0213, und vom 9. September 2010, Zl. 2008/22/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009010036.X02

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2009010036_20120315X02