Verwaltungsgerichtshof
15.03.2012
2009/01/0036
Die Ansicht, Paragraph 20, Absatz 2, NAG sei auf "verspätet", aber noch innerhalb der Frist des Paragraph 24, Absatz 2, NAG gestellte Verlängerungsanträge nicht anzuwenden, weshalb ein solcher Antrag erst wieder nach Antragstellung, nicht aber rückwirkend einen rechtmäßigen Aufenthalt verschaffe, entspricht ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Bestimmungen nicht dem Gesetz. Paragraph 20, Absatz 2, NAG spricht nämlich nur von der Gültigkeitsdauer "eines verlängerten Aufenthaltstitels", ohne dabei zu unterscheiden, ob ein solcher aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages (Paragraph 24, Absatz eins, NAG) ausgestellt wird oder aufgrund eines Antrages, der spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde und daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG als Verlängerungsantrag gilt vergleiche insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2008, Zl. 2006/09/0213, und vom 9. September 2010, Zl. 2008/22/0026).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/01/0052 E 11. Oktober 2012