Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/15/0120
Entscheidungsdatum
20.03.2014
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0250 E 24. Februar 2004 VwSlg 7908 F/2004 RS 2
Stammrechtssatz
Mieterinvestitionen stehen insbesondere dann im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat (siehe zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Schmidt, EStG22, § 5 Tz 270 "Mietereinbauten").Mieterinvestitionen stehen insbesondere dann im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat (siehe zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Schmidt, EStG22, Paragraph 5, Tz 270 "Mietereinbauten").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150120.X02
Im RIS seit
24.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
JWR_2011150120_20140320X02