Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Geschäftszahl

2011/15/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0250 E 24. Februar 2004 VwSlg 7908 F/2004 RS 2

Stammrechtssatz

Mieterinvestitionen stehen insbesondere dann im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat (siehe zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Schmidt, EStG22, Paragraph 5, Tz 270 "Mietereinbauten").