Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/09/0246
Entscheidungsdatum
29.04.2011
Index
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/04/0196 E 24. Oktober 2001 RS 1
Stammrechtssatz
Die erst im Rechtsmittelverfahren (im Berufungsschriftsatz) bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschwerdeführer nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Z. 17 StGB zugute gehalten werden. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall daher die Ablegung eines qualifizierten Geständnisses bzw. das Vorliegen eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung mit Recht nicht als mildernd gewertet.Die erst im Rechtsmittelverfahren (im Berufungsschriftsatz) bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschwerdeführer nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB zugute gehalten werden. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall daher die Ablegung eines qualifizierten Geständnisses bzw. das Vorliegen eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung mit Recht nicht als mildernd gewertet.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090246.X01
Im RIS seit
06.06.2011
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JWR_2008090246_20110429X01