Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Geschäftszahl

99/04/0196

Rechtssatz

Die erst im Rechtsmittelverfahren (im Berufungsschriftsatz) bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschwerdeführer nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB zugute gehalten werden. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall daher die Ablegung eines qualifizierten Geständnisses bzw. das Vorliegen eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung mit Recht nicht als mildernd gewertet.