Seit der Novellierung durch das ASRÄG 1997 kann kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist, mag Beides auch häufig zusammen treffen (Hinweis: E 21. Dezember 2005, 2004/08/0066).Seit der Novellierung durch das ASRÄG 1997 kann kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist, mag Beides auch häufig zusammen treffen (Hinweis: E 21. Dezember 2005, 2004/08/0066).