Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/06/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/06/0037

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15128, 15199, 15293 aus 1998,, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060037.X01

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2006060037_20061219X01

Rechtssatz für 2004/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/07/0105

Entscheidungsdatum

26.04.2007

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0037 E 19. Dezember 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15128, 15199, 15293 aus 1998,, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070105.X01

Im RIS seit

17.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2004070105_20070426X01

Rechtssatz für 2005/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/07/0105

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0037 E 19. Dezember 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15128, 15199, 15293 aus 1998,, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X04

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2005070105_20080221X04

Rechtssatz für 2008/07/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17635 A/2009

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2008/07/0182

Entscheidungsdatum

25.02.2009

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0037 E 19. Dezember 2006 RS 1 (hier statt "Verfolgung oder Bestrafung" Strafdrohung oder Strafverfolgung")

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15128, 15199, 15293 aus 1998,, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070182.X09

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2008070182_20090225X09

Rechtssatz für Ra 2024/07/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0002

Entscheidungsdatum

12.11.2024

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0037 E 19. Dezember 2006 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15128, 15199, 15293 aus 1998,, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070002.L07

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024070002_20241112L02

Rechtssatz für Ro 2022/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0020

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Index

19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess

Norm

MRKZP 07te Art4
StPO 1975 §190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0037 E 19. Dezember 2006 RS 1 (hier ohne den ersten Satz; hier betreffend ein nach § 190 StPO eingestelltes Strafverfahren)

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15128, 15199, 15293 aus 1998,, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080020.J10

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2022080020_20251120J05