Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0037 E 19. Dezember 2006 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15128, 15199, 15293 aus 1998,, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070002.L07