Verwaltungsgerichtshof
12.11.2024
Ra 2024/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0003
GRS wie 2006/06/0037 E 19. Dezember 2006 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15128, 15199, 15293 aus 1998,, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070002.L07