Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0037 E 19. Dezember 2006 RS 1 (hier ohne den ersten Satz; hier betreffend ein nach Paragraph 190, StPO eingestelltes Strafverfahren)

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15128, 15199, 15293 aus 1998,, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080020.J10