Bei der in § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackV 1996 genannten Verpflichtung handelt es sich trotz des dort verwendeten Wortes "Nachweis" insofern um eine Meldepflicht, als die dort näher beschriebenen Aufzeichnungen an den BM zu übermitteln, somit diesbezüglich eine Meldung zu erstatten ist. Eine Übertretung dieser Norm ist daher nach § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 zu bestrafen (vgl. E 28. September 2006, 2005/07/0096). Demzufolge findet § 81 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 auf eine Übertretung der Verpflichtung des § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackV 1996 Anwendung.Bei der in Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 genannten Verpflichtung handelt es sich trotz des dort verwendeten Wortes "Nachweis" insofern um eine Meldepflicht, als die dort näher beschriebenen Aufzeichnungen an den BM zu übermitteln, somit diesbezüglich eine Meldung zu erstatten ist. Eine Übertretung dieser Norm ist daher nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 zu bestrafen vergleiche E 28. September 2006, 2005/07/0096). Demzufolge findet Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002 auf eine Übertretung der Verpflichtung des Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 Anwendung.