Eine Sache ist als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (Hinweis E 25. Februar 2009, 2008/07/0182), wobei von einer Entledigung nur dann gesprochen werden kann, wenn ein Hauptmotiv für die Weitergabe der Sachen darin gelegen war, diese loszuwerden (Hinweis E 15. September 2005, 2003/07/0022).Eine Sache ist als Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (Hinweis E 25. Februar 2009, 2008/07/0182), wobei von einer Entledigung nur dann gesprochen werden kann, wenn ein Hauptmotiv für die Weitergabe der Sachen darin gelegen war, diese loszuwerden (Hinweis E 15. September 2005, 2003/07/0022).