Die Bedrohung einer Person mit einer Schusswaffe und zusätzlich ein Tätlichwerden gegen eine dazwischentretende Person rechtfertigt die Verhängung eines Waffenverbots (vgl zur Bedrohung einer Person mit dem Erschießen etwa das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0377).Die Bedrohung einer Person mit einer Schusswaffe und zusätzlich ein Tätlichwerden gegen eine dazwischentretende Person rechtfertigt die Verhängung eines Waffenverbots vergleiche zur Bedrohung einer Person mit dem Erschießen etwa das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0377).