Verwaltungsgerichtshof
25.02.2009
2008/03/0064
Die Bedrohung einer Person mit einer Schusswaffe und zusätzlich ein Tätlichwerden gegen eine dazwischentretende Person rechtfertigt die Verhängung eines Waffenverbots vergleiche zur Bedrohung einer Person mit dem Erschießen etwa das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0377).