Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2009

Geschäftszahl

2008/03/0064

Rechtssatz

Die Bedrohung einer Person mit einer Schusswaffe und zusätzlich ein Tätlichwerden gegen eine dazwischentretende Person rechtfertigt die Verhängung eines Waffenverbots vergleiche zur Bedrohung einer Person mit dem Erschießen etwa das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0377).