Die Frage, in welchen Fällen ein rechtzeitig gestellter Verfahrenshilfeantrag eine laufende Beschwerdefrist unterbricht, ist nach dem VwGG - und nicht gemäß § 73 Abs. 2 ZPO - zu beurteilen (Hinweis B 19. November 1997, 97/09/0318).Die Frage, in welchen Fällen ein rechtzeitig gestellter Verfahrenshilfeantrag eine laufende Beschwerdefrist unterbricht, ist nach dem VwGG - und nicht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, ZPO - zu beurteilen (Hinweis B 19. November 1997, 97/09/0318).