Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/09/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/09/0012

Entscheidungsdatum

16.10.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf Paragraph 3, VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090012.X05

Im RIS seit

18.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2007090012_20081016X05

Rechtssatz für 2007/09/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/09/0137

Entscheidungsdatum

16.10.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0012 E 16. Oktober 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf Paragraph 3, VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090137.X04

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2007090137_20081016X04

Rechtssatz für 2009/09/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/09/0209

Entscheidungsdatum

25.02.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0012 E 16. Oktober 2008 RS 5 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf Paragraph 3, VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090209.X02

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2009090209_20100225X02

Rechtssatz für 2010/09/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0146

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z3;
VStG §3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0012 E 16. Oktober 2008 RS 5 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf Paragraph 3, VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090146.X01

Im RIS seit

03.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2010090146_20110127X01

Rechtssatz für 2009/09/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/09/0043

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0012 E 16. Oktober 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf Paragraph 3, VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090043.X01

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2009090043_20110429X01