Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/09/0146
Entscheidungsdatum
27.01.2011
Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z3;
VStG §3;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0012 E 16. Oktober 2008 RS 5
(hier nur zweiter Satz)
Stammrechtssatz
Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf § 3 VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf Paragraph 3, VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der
Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090146.X01
Im RIS seit
03.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2010090146_20110127X01