Die Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach § 4 ASVG stellt eine Einheit dar, weshalb die belangte Behörde (der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) berechtigt gewesen ist, trotz eines Ausspruches einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG durch die Gebietskrankenkasse und den Landeshauptmann eine Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101).Die Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG stellt eine Einheit dar, weshalb die belangte Behörde (der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) berechtigt gewesen ist, trotz eines Ausspruches einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG durch die Gebietskrankenkasse und den Landeshauptmann eine Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101).