Die Pflichtversicherung tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege ein (Hinweis E 29. Juni 2005, 2001/08/0053). Es kommt daher insbesondere auch nicht darauf an, ob die Vertragspartner eines Beschäftigungsverhältnisses allenfalls übereinstimmend der Auffassung sind, dass kein (freier) Dienstvertrag, sondern ein - nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterliegender - Werkvertrag vorgelegen sei.Die Pflichtversicherung tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege ein (Hinweis E 29. Juni 2005, 2001/08/0053). Es kommt daher insbesondere auch nicht darauf an, ob die Vertragspartner eines Beschäftigungsverhältnisses allenfalls übereinstimmend der Auffassung sind, dass kein (freier) Dienstvertrag, sondern ein - nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliegender - Werkvertrag vorgelegen sei.