Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/08/0107
Entscheidungsdatum
02.04.2008
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/08/0108 E 2. April 2008
Rechtssatz
Der Zusatz "HRB 4664K" wurde von der Beschwerdeführerin selbst im Wirtschaftsleben nicht regelmäßig verwendet. Es kann daher auch kein Zweifel bestehen, dass auch ohne einen solchen Zusatz die Beschwerdeführerin als juristische Person korrekt bezeichnet war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/08/0107, mwN).Der Zusatz "HRB 4664K" wurde von der Beschwerdeführerin selbst im Wirtschaftsleben nicht regelmäßig verwendet. Es kann daher auch kein Zweifel bestehen, dass auch ohne einen solchen Zusatz die Beschwerdeführerin als juristische Person korrekt bezeichnet war vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/08/0107, mwN).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080107.X02
Im RIS seit
07.05.2008
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
JWR_2007080107_20080402X02