§ 4 Abs. 2 ASVG verlangt nur das Vorliegen der Lohnsteuerpflicht, nicht aber, dass es tatsächlich zur Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn gekommen ist.Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verlangt nur das Vorliegen der Lohnsteuerpflicht, nicht aber, dass es tatsächlich zur Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn gekommen ist.