Damit, dass der Beschwerdeführer den Baubeginn und die Parkplatzsituation thematisierte, hat er keines der in § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 taxativ aufgezählten Nachbarrechte angesprochen und somit keine (taugliche) Einwendung im Rechtssinn erhoben.Damit, dass der Beschwerdeführer den Baubeginn und die Parkplatzsituation thematisierte, hat er keines der in Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 taxativ aufgezählten Nachbarrechte angesprochen und somit keine (taugliche) Einwendung im Rechtssinn erhoben.