Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Geschäftszahl

2007/06/0332

Rechtssatz

Damit, dass der Beschwerdeführer den Baubeginn und die Parkplatzsituation thematisierte, hat er keines der in Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 taxativ aufgezählten Nachbarrechte angesprochen und somit keine (taugliche) Einwendung im Rechtssinn erhoben.