Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/06/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17387 A/2008

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/06/0287

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt kein Mitspracherecht dahin zu, ob das Vorhaben (hier: betreffend ein Krankenhaus) überhaupt notwendig ist, ebensowenig zu Fragen einer allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder auch einer Reduktion von 12 Parkplätzen bei den Personalwohnungen des Krankenhauses. Die Einwirkungen der zu erwartenden Immissionen auf das Krankenhaus selbst und die Patienten berühren ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Daher ist in diesem Bauverfahren schon deshalb nicht zu hinterfragen, ob die spitalsrechtliche Einrichtungsbewilligung nichtig sei. Gleiches gilt sinngemäß für die vermisste Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung (zur Frage, wo die Lkw's geparkt werden sollen, weil Paragraph 24, StVO das Parken von Lkw's in Spitalsnähe verbiete), des Kindergartengesetzes (zur Frage der Auswirkung der Immissionen auf den auf dem Areal des Krankenhauses angesiedelten Kindergarten) und auch der Spitalsbauverordnung (in Bezug auf die vorgesehene Belieferung anderer Krankenhäuser mit Speisen und die lange Wegstrecke bzw. Transportdauer).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060287.X03

Im RIS seit

25.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007060287_20080228X03