Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17387 A/2008
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2007/06/0287
Entscheidungsdatum
28.02.2008
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Den Nachbarn kommt kein Mitspracherecht dahin zu, ob das Vorhaben (hier: betreffend ein Krankenhaus) überhaupt notwendig ist, ebensowenig zu Fragen einer allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder auch einer Reduktion von 12 Parkplätzen bei den Personalwohnungen des Krankenhauses. Die Einwirkungen der zu erwartenden Immissionen auf das Krankenhaus selbst und die Patienten berühren ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Daher ist in diesem Bauverfahren schon deshalb nicht zu hinterfragen, ob die spitalsrechtliche Einrichtungsbewilligung nichtig sei. Gleiches gilt sinngemäß für die vermisste Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung (zur Frage, wo die Lkw's geparkt werden sollen, weil § 24 StVO das Parken von Lkw's in Spitalsnähe verbiete), des Kindergartengesetzes (zur Frage der Auswirkung der Immissionen auf den auf dem Areal des Krankenhauses angesiedelten Kindergarten) und auch der Spitalsbauverordnung (in Bezug auf die vorgesehene Belieferung anderer Krankenhäuser mit Speisen und die lange Wegstrecke bzw. Transportdauer).Den Nachbarn kommt kein Mitspracherecht dahin zu, ob das Vorhaben (hier: betreffend ein Krankenhaus) überhaupt notwendig ist, ebensowenig zu Fragen einer allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder auch einer Reduktion von 12 Parkplätzen bei den Personalwohnungen des Krankenhauses. Die Einwirkungen der zu erwartenden Immissionen auf das Krankenhaus selbst und die Patienten berühren ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Daher ist in diesem Bauverfahren schon deshalb nicht zu hinterfragen, ob die spitalsrechtliche Einrichtungsbewilligung nichtig sei. Gleiches gilt sinngemäß für die vermisste Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung (zur Frage, wo die Lkw's geparkt werden sollen, weil Paragraph 24, StVO das Parken von Lkw's in Spitalsnähe verbiete), des Kindergartengesetzes (zur Frage der Auswirkung der Immissionen auf den auf dem Areal des Krankenhauses angesiedelten Kindergarten) und auch der Spitalsbauverordnung (in Bezug auf die vorgesehene Belieferung anderer Krankenhäuser mit Speisen und die lange Wegstrecke bzw. Transportdauer).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060287.X03
Im RIS seit
25.03.2008
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2007060287_20080228X03