Verwaltungsgerichtshof
28.02.2008
2007/06/0287
Den Nachbarn kommt kein Mitspracherecht dahin zu, ob das Vorhaben (hier: betreffend ein Krankenhaus) überhaupt notwendig ist, ebensowenig zu Fragen einer allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder auch einer Reduktion von 12 Parkplätzen bei den Personalwohnungen des Krankenhauses. Die Einwirkungen der zu erwartenden Immissionen auf das Krankenhaus selbst und die Patienten berühren ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Daher ist in diesem Bauverfahren schon deshalb nicht zu hinterfragen, ob die spitalsrechtliche Einrichtungsbewilligung nichtig sei. Gleiches gilt sinngemäß für die vermisste Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung (zur Frage, wo die Lkw's geparkt werden sollen, weil Paragraph 24, StVO das Parken von Lkw's in Spitalsnähe verbiete), des Kindergartengesetzes (zur Frage der Auswirkung der Immissionen auf den auf dem Areal des Krankenhauses angesiedelten Kindergarten) und auch der Spitalsbauverordnung (in Bezug auf die vorgesehene Belieferung anderer Krankenhäuser mit Speisen und die lange Wegstrecke bzw. Transportdauer).