Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/18/0150
Entscheidungsdatum
09.11.2009
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §20 Abs1 Z5
NAG 2005 §2 Abs1 Z11
NAG 2005 §24 Abs3
NAG 2005 §8
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0480 E 18. Februar 2009 RS 1 (Hier: Visum iSd § 20 Abs. 1 Z 5 FrPolG 2005)
Stammrechtssatz
§ 24 Abs 3 NAG 2005 bezieht sich nur auf "Verlängerungsanträge". Das sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 11 NAG 2005 Anträge auf Verlängerung des gleichen oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Ein "Verlängerungsantrag" setzt somit voraus, dass der Antragsteller schon bisher im Besitz eines "Aufenthaltstitels" im Sinne des NAG 2005 (vgl. § 8) war.Paragraph 24, Absatz 3, NAG 2005 bezieht sich nur auf "Verlängerungsanträge". Das sind nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG 2005 Anträge auf Verlängerung des gleichen oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Ein "Verlängerungsantrag" setzt somit voraus, dass der Antragsteller schon bisher im Besitz eines "Aufenthaltstitels" im Sinne des NAG 2005 vergleiche Paragraph 8,) war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180150.X02
Im RIS seit
19.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2006180150_20091109X02