Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2009

Geschäftszahl

2007/21/0480

Rechtssatz

Paragraph 24, Absatz 3, NAG 2005 bezieht sich nur auf "Verlängerungsanträge". Das sind nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG 2005 Anträge auf Verlängerung des gleichen oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Ein "Verlängerungsantrag" setzt somit voraus, dass der Antragsteller schon bisher im Besitz eines "Aufenthaltstitels" im Sinne des NAG 2005 vergleiche Paragraph 8,) war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210480.X01