Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/12/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/12/0179

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Rechtssatz

Die entscheidende Voraussetzung eines Ersatzanspruches im Bereich zivilrechtlicher Dienstverhältnisse liegt darin, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert vergleiche Strasser in Rummel, 3. Auflage, Rz 10 zu Paragraphen 1014, 1015,; Arb 10.664). Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung vergleiche zuletzt etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Mai 2006, 8 ObA 1/06i, mwN). Ebenso wenig kann im Anwendungsbereich des Paragraph 20, Absatz eins, GehG, also bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, vom Erfordernis der Notwendigkeit des Entstehens eines bestimmten Mehraufwandes abgegangen werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120179.X03

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120179_20060913X03

Rechtssatz für 2006/12/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17894 A/2010

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/12/0015

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0179 E 13. September 2006 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die entscheidende Voraussetzung eines Ersatzanspruches im Bereich zivilrechtlicher Dienstverhältnisse liegt darin, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert vergleiche Strasser in Rummel, 3. Auflage, Rz 10 zu Paragraphen 1014, 1015,; Arb 10.664). Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung vergleiche zuletzt etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Mai 2006, 8 ObA 1/06i, mwN). Ebenso wenig kann im Anwendungsbereich des Paragraph 20, Absatz eins, GehG, also bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, vom Erfordernis der Notwendigkeit des Entstehens eines bestimmten Mehraufwandes abgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120015.X05

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006120015_20100512X05