Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/10/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/10/0223

Entscheidungsdatum

11.12.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Rechtssatz

Ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; es hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig, die auf einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung beruhen muss vergleiche E 21. Juni 2007; E 16. November 1998, 97/10/0234 und 97/10/0147).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100223.X01

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2006100223_20091211X01

Rechtssatz für 2004/10/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/10/0126

Entscheidungsdatum

28.06.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0223 E 11. Dezember 2009 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; es hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig, die auf einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung beruhen muss vergleiche E 21. Juni 2007; E 16. November 1998, 97/10/0234 und 97/10/0147).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2004100126.X01

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2004100126_20100628X01

Rechtssatz für 2013/10/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/10/0267

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0223 E 11. Dezember 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; es hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig, die auf einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung beruhen muss vergleiche E 21. Juni 2007; E 16. November 1998, 97/10/0234 und 97/10/0147).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100267.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2013100267_20141217X01

Rechtssatz für 2013/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/10/0177

Entscheidungsdatum

18.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0223 E 11. Dezember 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; es hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig, die auf einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung beruhen muss vergleiche E 21. Juni 2007; E 16. November 1998, 97/10/0234 und 97/10/0147).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013100177.X01

Im RIS seit

10.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013100177_20150318X01