Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/07/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/07/0174

Entscheidungsdatum

06.08.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
AVG §56;

Rechtssatz

Das im Paragraph 10, AltlastensanierungsG vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG dem Bund als Gläubiger zugewiesenen Abgabe. Diese Funktion erfüllte das in Paragraph 10, AltlastensanierungsG vorgesehene Feststellungsverfahren auch schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung in der Stammfassung. Hatte die Behörde nach dem Wortlaut der Stammfassung des Paragraph 10, AltlastensanierungsG in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall iSd Paragraph 6, Ziffer eins, oder Paragraph 6, Ziffer 2, AltlastensanierungsG vorliegt, dann ging es dem Gesetzgeber mit dieser Regelung von Beginn an um die Schaffung eines Verfahrens zur rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070174.X01

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1997070174_19980806X01

Rechtssatz für 2006/07/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/07/0150

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0174 E 6. August 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das im Paragraph 10, AltlastensanierungsG vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG dem Bund als Gläubiger zugewiesenen Abgabe. Diese Funktion erfüllte das in Paragraph 10, AltlastensanierungsG vorgesehene Feststellungsverfahren auch schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung in der Stammfassung. Hatte die Behörde nach dem Wortlaut der Stammfassung des Paragraph 10, AltlastensanierungsG in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall iSd Paragraph 6, Ziffer eins, oder Paragraph 6, Ziffer 2, AltlastensanierungsG vorliegt, dann ging es dem Gesetzgeber mit dieser Regelung von Beginn an um die Schaffung eines Verfahrens zur rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070150.X01

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2006070150_20090625X01