Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1998

Geschäftszahl

97/07/0174

Rechtssatz

Das im Paragraph 10, AltlastensanierungsG vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG dem Bund als Gläubiger zugewiesenen Abgabe. Diese Funktion erfüllte das in Paragraph 10, AltlastensanierungsG vorgesehene Feststellungsverfahren auch schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung in der Stammfassung. Hatte die Behörde nach dem Wortlaut der Stammfassung des Paragraph 10, AltlastensanierungsG in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall iSd Paragraph 6, Ziffer eins, oder Paragraph 6, Ziffer 2, AltlastensanierungsG vorliegt, dann ging es dem Gesetzgeber mit dieser Regelung von Beginn an um die Schaffung eines Verfahrens zur rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht.