Das in einem finanzbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen ist in einem - davon gesondert geführten - Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG 1989 nur dann als Parteienanbringen zu berücksichtigen, wenn es auch in diesem Verfahren erstattet wird.Das in einem finanzbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen ist in einem - davon gesondert geführten - Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989 nur dann als Parteienanbringen zu berücksichtigen, wenn es auch in diesem Verfahren erstattet wird.