Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19165 A/2015
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/07/0183
Entscheidungsdatum
29.07.2015
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0027 E 27. April 2006 RS 3
Stammrechtssatz
Bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung (Hinweis 7.4.1987, 86/07/0272).Bei einem Verfahren nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung (Hinweis 7.4.1987, 86/07/0272).
Schlagworte
Wasserrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070183.X01
Im RIS seit
16.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013070183_20150729X01