Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
2013/07/0183
GRS wie 2006/07/0027 E 27. April 2006 RS 3
Bei einem Verfahren nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung (Hinweis 7.4.1987, 86/07/0272).