Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16195 A/2003
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2001/05/1171
Entscheidungsdatum
14.10.2003
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/05/1172
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0029 E 29. Jänner 2002 RS 1
Stammrechtssatz
Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren wird der neue Trassenverlauf einer Straße fixiert. Der Straßenbaubescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigen Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind (Hinweis E 19.1.1999, 98/05/0155 m. w. N.). Die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens ist daher im Verfahren nach den §§ 31 f. OÖ LStG 1991 zu prüfen; auf diese Frage kann daher im Enteignungsverfahren nicht mehr eingegangen werden (Hinweis B VfGH 1.7.1978, 431/77 und 432/77, VfSlg 8358/1978). Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OÖ LStG 1991 Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Ausbaues einer Straße insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind.Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren wird der neue Trassenverlauf einer Straße fixiert. Der Straßenbaubescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigen Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind (Hinweis E 19.1.1999, 98/05/0155 m. w. N.). Die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens ist daher im Verfahren nach den Paragraphen 31, f. OÖ LStG 1991 zu prüfen; auf diese Frage kann daher im Enteignungsverfahren nicht mehr eingegangen werden (Hinweis B VfGH 1.7.1978, 431/77 und 432/77, VfSlg 8358 aus 1978,). Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Ausbaues einer Straße insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X04
Im RIS seit
30.10.2003
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2001051171_20031014X04