Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Geschäftszahl

2006/05/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0029 E 29. Jänner 2002 RS 1

(hier: ohne Satz 1 und 2)

Stammrechtssatz

Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren wird der neue Trassenverlauf einer Straße fixiert. Der Straßenbaubescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigen Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind (Hinweis E 19.1.1999, 98/05/0155 m. w. N.). Die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens ist daher im Verfahren nach den Paragraphen 31, f. OÖ LStG 1991 zu prüfen; auf diese Frage kann daher im Enteignungsverfahren nicht mehr eingegangen werden (Hinweis B VfGH 1.7.1978, 431/77 und 432/77, VfSlg 8358 aus 1978,). Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Ausbaues einer Straße insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind.