Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18192 A/2011
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2008/05/0242
Entscheidungsdatum
06.09.2011
Index
L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0220 E 24. Juni 2009 RS 2
Stammrechtssatz
Die Bindungswirkung des aufsichtsbehördlichen Bescheides reicht nur soweit, als die Behörde nicht im zweiten Rechtsgang den (tragenden) Aufhebungsgrund beachtet hat. Für das Vorliegen anderer entscheidungswesentlicher Gründe hat der Ausspruch der Aufsichtsbehörde keine Rechtswirkung. Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich nicht auf weitere -
die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde, so etwa auf Hinweise auf die weitere Verfahrensführung.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde
Ersatzbescheid
Behörden Vorstellung BauRallg2/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050242.X03
Im RIS seit
04.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2008050242_20110906X03