Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2011

Geschäftszahl

2011/05/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0220 E 24. Juni 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bindungswirkung des aufsichtsbehördlichen Bescheides reicht nur soweit, als die Behörde nicht im zweiten Rechtsgang den (tragenden) Aufhebungsgrund beachtet hat. Für das Vorliegen anderer entscheidungswesentlicher Gründe hat der Ausspruch der Aufsichtsbehörde keine Rechtswirkung. Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich nicht auf weitere -

die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde, so etwa auf Hinweise auf die weitere Verfahrensführung.