Verwaltungsgerichtshof
15.06.2011
2011/05/0077
GRS wie 2006/05/0220 E 24. Juni 2009 RS 2
Die Bindungswirkung des aufsichtsbehördlichen Bescheides reicht nur soweit, als die Behörde nicht im zweiten Rechtsgang den (tragenden) Aufhebungsgrund beachtet hat. Für das Vorliegen anderer entscheidungswesentlicher Gründe hat der Ausspruch der Aufsichtsbehörde keine Rechtswirkung. Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich nicht auf weitere -
die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde, so etwa auf Hinweise auf die weitere Verfahrensführung.