Das Krnt GdPlanungsG 1982 sah in seinem § 5 (Überschrift: Sonderwidmung) Abs. 1 vor, dass dann, wenn wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung es erfordern, nach §§ 2 oder 3 festgelegte Flächen für besondere Verwendungszwecke vorbehalten werden dürfen. In den weiteren Absätzen dieses Paragraphen werden Beispiele von Sonderwidmungen (Appartementhäuser, Feriendörfer, Wochenendhäuser, Hoteldörfer, Einkaufszentren, bauten für Zwecke des Gemeinbedarfs) genannt. Die Festsetzung von Sonderwidmungen ermöglichte über die Kategorien der §§ 2 und 3 Krnt GdPlanungsG 1982 hinaus die Berücksichtigung der genannten öffentlichen Interessen, etwa Amtshaus, Kindergarten, Erholungsheim usw. (Hinweis auf Hauer, Kärntner Baurecht2 (1993), 355). Dass auch eine Autobahnraststätte solchen öffentlichen Interessen dient, kann etwa aus § 27 BStG abgeleitet werden, wonach Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl. Betriebe sind, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesstraßen dienen und mit Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung errichtet werden dürfen.Das Krnt GdPlanungsG 1982 sah in seinem Paragraph 5, (Überschrift: Sonderwidmung) Absatz eins, vor, dass dann, wenn wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung es erfordern, nach Paragraphen 2, oder 3 festgelegte Flächen für besondere Verwendungszwecke vorbehalten werden dürfen. In den weiteren Absätzen dieses Paragraphen werden Beispiele von Sonderwidmungen (Appartementhäuser, Feriendörfer, Wochenendhäuser, Hoteldörfer, Einkaufszentren, bauten für Zwecke des Gemeinbedarfs) genannt. Die Festsetzung von Sonderwidmungen ermöglichte über die Kategorien der Paragraphen 2 und 3 Krnt GdPlanungsG 1982 hinaus die Berücksichtigung der genannten öffentlichen Interessen, etwa Amtshaus, Kindergarten, Erholungsheim usw. (Hinweis auf Hauer, Kärntner Baurecht2 (1993), 355). Dass auch eine Autobahnraststätte solchen öffentlichen Interessen dient, kann etwa aus Paragraph 27, BStG abgeleitet werden, wonach Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl. Betriebe sind, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesstraßen dienen und mit Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung errichtet werden dürfen.