Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesstraßengesetz 1971 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

10.05.2006

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Betriebe an Bundesstraßen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze, sind Bestandteile der Bundesstraßen (Paragraph 3,).
  2. Absatz 2,Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig. Im Bereich dieser Betriebe sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig, sofern sie keine Verbindung mit der Bundesstraße ermöglichen. Die Behörde hat die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006,)

Schlagworte

Zufahrt

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40077368

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P27/NOR40077368

Navigation im Suchergebnis